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SCHULEN IN PRIVATER TRÄGERSCHAFT fordern den nötigen Freiraum bei staatlichen Stellen ein.16.03.2018 - 01.10.2018
Art. 90 BayEUG: ¹Private Schulen dienen der Aufgabe, das öffentliche Schulwesen zu vervollständigen und zu bereichern. ²Sie sind im Rahmen der Gesetze frei in der Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, über Lehr- und Erziehungsmethoden, über Lehrstoff und Formen der Unterrichtsorganisation.
Innovative Schulkonzepte, individuelle und differenzierte Förderung der SchülerInnen sowie das breite Fächerangebot machen Privatschulen zum Glücksfall für Staat und Kommunen. Gäbe es die mehr als 1300 Privatschulen mit ihren 204.000 Schülern in Bayern nicht, müsste der Freistaat deren Personal besolden, die Kommunen die Schulen errichten und unterhalten ... Lesen Sie weiter! Öffnen Sie die Broschüren (PDF-Dateien).
Text: Quelle: Katholisches Schulwerk in Bayern - Verband der bayerischen (Erz-)Diözesen
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